|
Schriftwahl
Die Wahl von Druck- und Screen-Schriften
Unabhängig von subjektiven Entscheidungskriterien, z.B. Geschmack oder Ressourcen, basiert eine zweckmäßige Schriftwahl für eine Schriftsatzarbeit auf pragmatischen Kriterien. Die Wahl der Schriftgattung (Hauptgruppe), der Schriftart (Untergruppe), des Schriftstils (Schriftschnitt) und der Schrifttechnologie (z.B. Post Script 1) gehört in den Bereich der Makrotypographie. Die Wahl eines expliziten Fonts (z.B. Bauer Bodoni ®) und der exakten Bezugsquelle (Schriftgestalter, Erscheinungsjahr und Font Foundry) [1] gehört in den Bereich der Mikrotypographie. Klassifikations- und Ordnungsmodelle (Schriftklassifikation) dienen dabei dem Ordnen, der Pflege und dem Studium von Schriften.
Auswahlkriterien
für die Wahl einer oder mehrerer Schriften:
FUNKTION
- In welcher typographischen Teildisziplin (Lesetypographie, Gebrauchstypographie, Corporate Typography, Kunsttypographie, Web- und Screen-Typographie oder Plastische Typographie) wird die Schrift eingesetzt? (siehe Typographie) [2]
- Korrespondiert das Figurenverzeichnis mit den Anforderungen? (z.B. Sonderzeichen, wissenschaftliche Zeichen oder Ziffern)
- Wird eine Nichtrömische Schrift aus der gleichen Schriftfamilie benötigt? (z.B. eine kyrillische Variante)
- Wie viele Schriften und/oder Schriftstile bzw. Schriftschnitte werden für die Umsetzung der semantischen Matrix bzw. für die Schriftmischung benötigt?
FORM
- Welche Schrift passt zum Thema, zum Produkt oder/und zum Auftraggeber? (z.B. Ästhetik, Anmutung, Modernität, Kontinuität, Geschmack, Wettbewerb)
- Welche Schrift gleichen Namens (Schriftbezeichnung) ist die passende Schrift? (z.B. eine bestimmte Bodoni von Linotype, Berthold oder Adobe?) [3]
- Welche Schrift mit gleichen Klassifikationsmerkmalen verfügt über die gewünschten typometrischen Eigenschaften? (z.B. eine Minion oder eine andere Garamondvariante?)
PRODUKTION
- Wie funktioniert die Schrift auf unterschiedlichen Trägermaterialien (z.B. auf unterschiedlichen Papieren [4], VGA-Monitoren, Retina-Displays, Multi-Touch-Screendisplays, Stoff, Plastik)
- Wie funktioniert die Schrift in unterschiedlichen Produktionsverfahren? (z.B. Bürodrucker, Offsetdruck, Siebdruck, HTML, Flash, Photoshop, Folien, Beamer-Projektion)
- Welches Schriftformat ist das richtige? (z.B. TrueType oder PostScript, welches OpenType-Format?)
- Wie reagiert die Schrift im Umbruchsystem? (z.B. Schriftsatzmengen, Schriftlaufweiten, Kerning, HTML-Skalierung, Austauschbarkeit von Schriftstilen) [5]
VERFÜGBARKEIT UND KOSTEN
- Ist die Schrift in der eigenen Schriftenbibliothek vorhanden oder muss sie erst gekauft werden?
- Mit welcher Software, Betriebssystemen und Hardware ist die Schrift kompatibel?
- Ist die Schrift bei Dritten (z.B. Druckereien, Werbeagenturen, Kunde, Internet-User) verfügbar und wenn nein, ist sie käuflich und zu welchem Preis?
- Fallen Folgekosten (z.B. Pauschalen, Support) pro PC-Arbeitsplatz, das Endgerät oder die Nutzung im Internet (z.B. »Lizenzen« für serverbasierte Webfonts) an und wie hoch sind diese?
IMPLEMENTIERUNG
- Ist der Typograph qualifiziert, mit der/den gewählten Schrift(en) zu arbeiten?
- Sind Dritte (z.B. ausführende Agenturen) qualifiziert, mit der/den gewählten Schrift(en) zu arbeiten? [6]
[1] Schriften werden von den Herstellern regelmäßig überarbeitet und für neue Satzsysteme bzw. Schriftsatzsoftware adaptiert. Deshalb sollte grundsätzlich für die offene Weitergabe der Belichtungsdaten der exakte Schriftstil inklusive der Bezugsquelle der verwendeten Schrift angegeben werden. Also Schriftname [z.B. Baskerville], Schriftbreite [z.B. normal], Schriftstärke [z.B. halbfett], Schriftlage [z.B. kursiv] und Schriftenbibliothek [z.B. Berthold ®]. Denn je nach Hersteller oder Distributor kann es zu markanten Unterschieden der Figuren und der Schriftstilbezeichnung kommen. Schrift ist nicht gleich Schrift!
[2] Beispielsweise sind Screen-Schriften keine Druckschriften und umgekehrt.
[3] Schrift ist nicht gleich Schrift: Denn wo beispielsweise Bodoni »draufsteht«, muss nicht unbedingt Bodoni »drin« sein! Dies gilt insbesondere für kostenlose Schriften aus dem Internet oder Systemschriften, die mit dem PC ausgeliefert werden.
[4] Nicht nur die unterschiedlichen Trägermaterialien sind zu beachten, sondern auch die spezifischen Unterschiede innerhalb einer Materialgruppe. So steht beispielsweise eine Schrift völlig anders auf einem gestrichenen Papier als auf einem Natur,- Feinst- oder Künstlerpapier. (Siehe Natur-, Feinst- und Künstlerpapiere im Offsetdruck - Optimale Druckergebnisse mit Naturpapieren: www.beinert.net/kommentare/feinstpapiereoffsetdruck.html).
[5] Es ein ein gravierender Unterschied, ob z.B. eine »Bibel« in einer schmallaufenden Schrift mit entsprechendem Umbruchverhalten gesetzt wurde oder nicht. Denn der Satzumfang sowie die Produktions-, Lager- und Versandkosten dürften sich spürbar unterscheiden.
[6] Für einen versierten Typographen ist es in der Regel kein Problem mit extrafamilären Schriftmischungen oder komplizierten Schriften zu arbeiten. Für die Mehrheit aber ist Mikrotypographie eine unüberwindbare Barriere. Ergo: Die Kette ist so stark wie ihr schwächstes Glied! Dies gilt insbesondere beim Entwurf eines Corporate Designs und dessen Implementierung durch Dritte.
[T] Druckschriften können nicht am Bildschirm bzw. anhand des TrueType-Formats beurteilt werden, denn die Darstellung einer Druckschrift auf einer digitalen Benutzeroberfläche entspricht nicht dem Druckbild. Auch ein PDF-File ist nur für eine grobe Vorauswahl brauchbar. Deshalb sollte vor dem Kauf einer Schrift grundsätzlich ein gedrucktes Schriftmuster (Schriftmusterbuch, Katalog, Prospekt etc.) bestellt werden.
[L] Günter Bose und Erich Brinkmann (Herausgeber): Jan Tschichold: Schriften 1925-1974, Brinkmann & Bose, Berlin 1991, Band 1 und 2, ISBN 3-922660-35-5 und 3-922660-36-3.
[L] Peter Karow: Schrifttechnologie, Methoden und Werkzeuge, Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg, N.Y., ISBN 3-540-54918-8.
[L] Karen Cheng: Designing Type, Anatomie der Buchstaben, Verlag Hermann Schmidt Mainz, ISBN 3-87439-689-4.
Urheberrecht für Schriften und Mythos »Schriftsoftware«
Eine kritische Anmerkung von Wolfgang Beinert
AUS GEGEBENEM ANLASS
Seit einiger Zeit versuchen Font Foundries und Schriftenhändler durch massive PR- und Lobbyarbeit den Eindruck zu erwecken, dass Schrift kraft Gesetz durch Urheberrechte oder sonstige Persönlichkeits- oder Schutzrechte, ähnlich wie Musik, geschützt und geregelt wären. Des Weiteren behaupten Schriftenverkäufer, dass es sich bei Fonts um »Software« handeln würde. In guter alter GEZ-Manier versuchen sie, Designer und Ihre Klientel systematisch mit ihren Betrachtungsweisen zu indoktrinieren und schlussendlich zu verunsichern. Stereotypen á la »Unerlaubtes Kopieren von Software wird als Urheberrechtsverstoß strafrechtlich verfolgt. Das Strafmaß reicht von Geldbußen bis zu Freiheitsentzug. In jedem Fall erfolgt eine Beschlagnahmung der illegal kopierten Software – meist zusammen mit der Hardware, auf der sie benutzt wurde« (Zitat Fontshop AG [1]) scheinen heute zur PR- und Marketingstrategie zu gehören. Letztendlich sind derartige Behauptungen nicht nur unsachlich sondern überdies ungeheuerlich.
Um diese Eindrücke etwas zu relativieren, eine kurze Anmerkung ...
Bekanntlich zählt Schrift seit Jahrtausenden zum Kulturgut der Menschheit (siehe Schriftgeschichte) und Typographie seit Jahrhunderten. Auch digitale Fonts, beispielsweise Webfonts, können deshalb nichts anderes als Kopien (Klone) und Adaptionen Jahrhundert alter Typometrie sein. Gleichartigkeit ist hier kein Manko, sie liegt nun mal in der Natur einer Schrift. Deshalb sind Buchstaben bzw. Schriften im Sinne des Urheberrechts aufgrund ihrer geringen »Schöpfungshöhe« weltweit nicht schutzfähig. Im Ergebnis wurde bisher die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werksatzschriften (Gebrauchsschriften, Brotschriften, Textschriften) weltweit (!) in allen entschiedenen Fällen verneint, ihnen also der urheberrechtliche Schutz konsequent verweigert. Gleiches gilt selbst für einen einfachen Gebrauchmusterschutz für Textschriften. So wurde beispielsweise 2006 in einem aufsehenerregenden Musterprozess das von Microsoft ® angemeldete Gemeinschaftsmuster der »Segoe UI« für nichtig erklärt, weil auch diese Schriftfamilie aus anderen Schriften – in diesem Falle von einer Schrift Adrian Frutigers – abgeleitet wurde. Nur der Name »Segoe Ul« ® konnte temporär als Warenzeichen eingetragen werden.
Font Fountries und Schriftenhändler versuchen deshalb nun durch einen Trick, der auch durch eine beinahe schon sektenhafte PR- und Lobbyarbeit flankiert wird, »Schrift« als »Schriftsoftware« unter den Nutzungsvereinbarungen der EULA (End User License Agreement) zu verkaufen. Diese neue Gepflogenheit ist allerdings mehr als fragwürdig. Denn ob es sich bei einem Font um ein Computerprogramm handelt, ist weltweit mehr als umstritten. Denn bisher wurde auch für »Schriftsoftware« im Ergebnis die für Anwendersoftware benötige Schöpfungshöhe generell verweigert. Daran dürften auch neue Font-Technologien, beispielsweise die plattformübergreifenden OpenType-Formate nichts ändern. Im Gegenteil, denn die OpenType-Initiative ist ein offener Standard, der von Adobe ® und Microsoft ® der gesamten Font Community kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Alle mir bekannten Softwareentwickler und Fachjuristen gehen deshalb davon aus, dass die in Deutschland, Österreich und in der Schweiz verwendeten Endbenutzer-Lizenzverträge (EULA, End User License Agreement) für Font Files sittenwidrig sind und höchstrichterlich keinen Bestand haben werden. Anders formuliert: Es kann kein Nutzungsvertrag zustande kommen, da ein Font keine Software ist und somit nicht über EULA lizenziert werden kann [2].
Etwas Polemik: In Anbetracht dessen, dass Schriftgießerein bis Ende der 1970er Jahre ihre Schriften noch per Preis pro Kilo und als Meterware verkauft haben und heute Outlinekorrekturen für Font-Updates sowie das Hinting von PostScript-Outlines von nicht oder schlecht bezahlten Praktikanten erledigt werden, ist der Wunsch – ein Font File wäre eine »Schriftsoftware« – zwar verständlich, aber wohl auch buchstäblich habgierig und infolge mangels besseren Wissens für alle kontraproduktiv.
Denn auf den Punkt gebracht ist Schriftgestaltung Handwerk, bestenfalls Kunsthandwerk – so sahen es zumindest weltweit renommierte Schriftgestalter wie Günter Gerhard Lange. The new generation of »type designers« besteht heute leider mehrheitlich meist nur noch aus Copy Nerds, die Vorhandenes mittels Copy and Pase »abgekupfern« und eine PC-autobasierende Dienstleistung daraus machen, die nichts mehr mit der Erfahrung, dem Können und dem künstlerischen Anspruchs eines Paul Helumth Rädisch oder Louis Hoell zu tun haben. Schriftgestaltung ist kein nennenswerter schöpferischer Akt, der durch das UrhG geschützt werden muss. Schließlich ist ein Buchstabe kein Mars Rover. Und ein automatisch generiertes Font File ist keine Anwendersoftware! Und seien wir ehrlich: Einmal abgesehen von der geradezu babylonischen Schriftenvielfalt, stagniert die Schriftgestaltung seit Jahrzehnten substantiell. Der Schriftbestand der früheren Jahrhunderte wird nur verwaltet, wiederverwertet, monetär ausgebeutet oder ideologisch vereinnahmt.
Das heißt aber nicht, dass gut zubereitete Qualitätsschriften nichts kosten dürfen. Quid pro quo! Aber keinesfalls über das Hintertürchen »Schriftsoftware«, via Page Views oder sonstige auflagen- oder medienbezogene Abrechnungssysteme. Die Rechtsfolgen für Designer, Unternehmen und alle anderen User wären unabsehbar und somit nicht akzeptabel. Das mögliche Sperren von Websites per einstweiliger Verfügung zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, Reihenabmahnungen, irrwitzige Schadensersatzforderungen und sonstige juristische Scharmützel gehörten dann zum Alltag. Und ständige Bestrebungen à la ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement, welches am 4. Juli 2012 durch das Europäische Parlament vorläufig abgelehnt wurde), würde diese fragwürdigen Rechtsdurchsetzungen dann auch noch mit privaten »Hilfssheriffs« umsetzen und unsere rechtsstaatlichen Prinzipien vollends aushöhlen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der globale Handel mit digitalen Fonts heute bereits ein nahezu monopolistischer Markt ist, den sich im Wesentlichen drei Schriftenhändler teilen und sich dabei eine goldene Nase verdienen. Und was folgt als Nächstes? Vielleicht Lizenzen nach Seitenzahl und Auflage eines Buches? Also Schluss mit der profitgierigen Wahrung von instrumentalisierten und angeblichen Urheberinteressen seitens der »Verwerter«.
Gott bewahre uns vor US-Genmais, ACTA und dem Rechtsanspruch auf urheberrechtlich geschützte »Schriftsoftware«!
[1] Quelle: Fontshop AG, ALLES WAS RECHT IST, über Schriftlizenzen, Embedding und Fonts im Workflow
[2] An dieser Betrachtungsweise kann auch das von Lobbyisten ständig und einzig erwähnbare Urteil des LG Köln vom Januar 2000 (28 O 133/97) nichts ändern, bei dem es im Wesentlichen um einen Schadensersatzprozess eines Schrift-Versandhandels (Kläger) gegen einen konkurrierenden Schrift-Versandhandel (Beklagte) wegen Raupkopierens von Fonts auf einer kommerziell vertriebenen CD ging. Ein Urteil aus einer protodigitalen Zeit. Heute würde wohl kein Gericht dem damaligen Gutachten des Klägers so folgen können.
[!] Ich habe diese Anmerkung im Februar 2012 veröffentlich. Seit dem wurde ich kontinuierlich von gewissen Lobbyisten »bearbeitet«, um mein Statement zurückzuziehen. Das reicht von Offerten eines Versandhauses für digitale Schriften und Veranstalter von Design-Konferenzen, über Pöbeleien und dumpfer Stimmungsmache im Web, die Sperrung meines Accounts bei einem Typoportal bis hin zur Aufkündigung einer »Facebookfreundschaft« durch einen thüringischen Typo Nerd. Ich finde das alles sehr bedenklich …
Aufsatz zuletzt bearbeitet am 09.02.2012
von Wolfgang Beinert
|
|

TYPOSEMINARE
08.11.2013 Frankfurt
15.11.2013 München
18.11.2013 Wien
22.11.2013 Berlin
25.11.2013 Stuttgart
27.11.2013 Düsseldorf
29.11.2013 Hamburg
SEMINARBESCHREIBUNG
Download PDF-Exposé
COPYRIGHT
Bibliographisches Zitieren
BLOGROLL
Atelier Beinert | Berlin
Typoakademie
FOLLOW US
Facebook
Newsletter
RSS
Twitter
|
|